Überwachung am Arbeitsplatz: Beim Datenschutz brauchen Betriebsräte einen externen Expertenrat
(djd). Die deutschen Unternehmen verarbeiten im großen Stil die personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter. Während Arbeitgeber wissen möchten, was ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit so alles an ihren Rechnern treiben, interessieren sich auch Außenstehende vor allem für die Finanz- und Gesundheitsdaten der Beschäftigten. Mit jedem weiteren Tag, an dem die Digitalisierung voranschreitet, steigt auch die Notwendigkeit für einen sicheren Beschäftigtendatenschutz. Verantwortlich dafür ist letzten Endes der Arbeitgeber. Zuständig hierfür ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB). Aber auch dem Betriebsrat stehen umfangreiche Überwachungs- und Kontrollrechte zu. Ziel ist es, die digitale Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter möglichst zu vermeiden.
Nicht auf den Datenschutzbeauftragten verlassen
Der DSB ist zwar für die Wahrung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Betrieb zuständig. Was dabei aber oft vergessen wird: Der DSB handelt nach bestem Wissen und Gewissen, steht allerdings letztlich im Dienst des Arbeitgebers. Die Konsequenz für den Betriebsrat: Er sollte sich nicht blind auf den DSB verlassen. Die Spielregeln für die Beaufsichtigung der Firmen-IT muss daher in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Empfehlung eines Experten an den Betriebsrat lautet daher: „Hängen Sie sich niemals allein an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten – machen Sie sich selbst ein Bild." Der Betriebsrat habe die Verantwortung, die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter zu schützen. Dieser Verantwortung kann der Betriebsrat aber häufig nicht gerecht werden, weil ihm die Mittel, das Know-how und die Kapazitäten dafür nicht zur Verfügung stehen.
Sachverständigen hinzuziehen
Doch der Gesetzgeber hat vorgebaut: Laut Paragraf 80 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist es dem Betriebsrat jederzeit erlaubt, einen externen Sachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen. Voraussetzung dafür ist es, einen entsprechenden Beschluss an den Arbeitgeber zu adressieren. Die Betriebsräte werden bei der Umsetzung des Beschlusses unterstützt. Zum einen durch Gewerkschaften, zum anderen durch Unternehmen, die sich auf den Beschäftigtendatenschutz spezialisiert haben, wie www.datenschutz-sachverständiger.de. Konsequenz: Egal ob es um die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen geht, die Durchsetzung von Datenverarbeitungsverboten, die Überprüfung der IT-Infrastrukturen oder um Ordnungsgelder der Einigungsstelle – die Kosten für den Datenschutz trägt in jedem Fall der Arbeitgeber. Fazit: Das Einzige, was für das Unternehmen teurer ist als Datenschutz, ist kein Datenschutz.